
Datenschutz
​Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
* Dies ist eine englische Übersetzung. Bei Bedeutungsunterschieden zwischen dem türkischen Originaltext und der englischen Übersetzung gilt der türkische Text.
Gesetzesnummer : 6698
Datum der Ratifizierung : 24.03.2016
Veröffentlicht im Amtsblatt : Datum: 07.04.2016 (TT/MM/JJJJ) Nummer: 29677
Veröffentlicht im Gesetz: Reihenfolge: 5 Bandnummer: 57
ERSTES KAPITEL
Zweck, Geltungsbereich und Definitionen
Zweck
ARTIKEL 1 – (1) Der Zweck dieses Gesetzes besteht darin, die Grundrechte und -freiheiten von Personen, insbesondere das Recht auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen und Verpflichtungen, Grundsätze und Verfahren festzulegen, die für natürliche oder juristische Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, verbindlich sind.
Geltungsbereich
ARTIKEL 2 – (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für natürliche Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie für natürliche oder juristische Personen, die diese Daten ganz oder teilweise automatisiert oder nicht automatisiert verarbeiten, sofern diese Teil eines Datenablagesystems sind.
Definitionen
ARTIKEL 3 – (1) Für die Zwecke dieses Gesetzes:
„Ausdrückliche Zustimmung“ bedeutet eine freiwillige, spezifische und informierte Zustimmung,
„Anonymisierung“ bedeutet, dass personenbezogene Daten nicht mit einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person in Verbindung gebracht werden können, auch nicht durch Abgleich mit anderen Daten,
„Präsident“ bedeutet der Präsident der Datenschutzbehörde,
(ç) „Betroffene Person“ (betroffene natürliche Person) bedeutet die natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden,
„Personenbezogene Daten“ bedeutet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen,
„Verarbeitung personenbezogener Daten“ bedeutet jeden Vorgang, der an personenbezogenen Daten ganz oder teilweise mit automatisierten oder nicht automatisierten Mitteln durchgeführt wird, die Teil eines Datenablagesystems sind, wie Sammlung, Aufzeichnung, Speicherung, Schutz, Änderung, Anpassung, Offenlegung, Übertragung, Abruf, Bereitstellung zur Sammlung, Kategorisierung, Verhinderung der Verwendung,
„Ausschuss“ bedeutet der Datenschutzausschuss,
„Behörde“ bedeutet die Datenschutzbehörde,
(ÄŸ) „Datenverarbeiter“ bedeutet die natürliche oder juristische Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des Datenverantwortlichen mit dessen Genehmigung verarbeitet,
„Datenablagesystem“ bezeichnet das System, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, indem sie nach bestimmten Kriterien strukturiert werden,
(ı) „Datenverantwortlicher“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt und für die Einrichtung und Verwaltung des Datenablagesystems verantwortlich ist.
KAPITEL ZWEI
Verarbeitung personenbezogener Daten
Allgemeine Grundsätze
ARTIKEL 4 – (1) Personenbezogene Daten dürfen nur in Übereinstimmung mit den in diesem Gesetz oder anderen Gesetzen festgelegten Verfahren und Grundsätzen verarbeitet werden.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die folgenden Grundsätze einzuhalten:
a) Rechtmäßigkeit und Fairness
b) Richtigkeit und bei Bedarf Aktualisierung.
c) Verarbeitung für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke.
ç) Relevanz, Beschränkung und Verhältnismäßigkeit für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden.
d) Speicherung für den in den einschlägigen Gesetzen festgelegten Zeitraum oder den für den Zweck, für den die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, erforderlichen Zeitraum.
Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
ARTIKEL 5 – (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nur in Fällen verarbeitet werden, in denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Es ist ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
b) Es ist zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der Person selbst oder einer anderen Person erforderlich, die aufgrund einer körperlichen Behinderung ihre Einwilligung nicht erklären kann oder deren Einwilligung nicht als rechtsgültig gilt.
c) Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Vertragsparteien ist erforderlich, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Begründung oder Erfüllung des Vertrags steht.
ç) Es ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt.
d) Personenbezogene Daten wurden von der betroffenen Person selbst öffentlich gemacht.
e) Die Datenverarbeitung ist für die Begründung, Ausübung oder den Schutz eines Rechts erforderlich.
f) Die Verarbeitung der Daten ist für die berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich, sofern diese Verarbeitung nicht die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person verletzt.
Bedingungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 6 – (1) Personenbezogene Daten in Bezug auf Rasse, ethnische Herkunft, politische Meinung, philosophische Überzeugung, Religion, religiöse Sekte oder andere Überzeugungen, Aussehen, Mitgliedschaft in Vereinen, Stiftungen oder Gewerkschaften, Daten über Gesundheit, Sexualleben, strafrechtliche Verurteilungen und Sicherheitsmaßnahmen sowie Biomet
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rologische und genetische Daten gelten als besondere Kategorien personenbezogener Daten
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ist verboten.
(3) Personenbezogene Daten, mit Ausnahme der im ersten Absatz aufgeführten Daten über Gesundheit und Sexualleben, dürfen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Personenbezogene Daten über Gesundheit und Sexualleben dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nur von Personen verarbeitet werden, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder von zuständigen öffentlichen Einrichtungen und Organisationen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Durchführung präventiver Medizin, der medizinischen Diagnose, der Behandlung und Pflegedienste, der Planung und Verwaltung von Gesundheitsdiensten sowie deren Finanzierung.
(4) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten werden ebenfalls angemessene, vom Gremium festgelegte Maßnahmen ergriffen.
Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten
ARTIKEL 7 – Auch wenn personenbezogene Daten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer relevanter Gesetze verarbeitet werden, werden sie vom Datenverantwortlichen von Amts wegen oder auf Anfrage der betroffenen Person gelöscht, vernichtet oder anonymisiert, falls die Gründe für die Verarbeitung nicht mehr bestehen.
(2) Die Bestimmungen anderer Gesetze in Bezug auf die Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten bleiben vorbehalten.
(3) Verfahren und Grundsätze für die Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten werden durch Satzung festgelegt.
Übermittlung personenbezogener Daten
ARTIKEL 8 – (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person übermittelt werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person übermittelt werden, wenn eine der in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 genannten Bedingungen vorliegt, vorausgesetzt, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden.
(3) Die Bestimmungen anderer Gesetze zur Übermittlung personenbezogener Daten bleiben vorbehalten.
Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland
ARTIKEL 9 – (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person ins Ausland übermittelt werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person ins Ausland übermittelt werden, wenn eine der in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes genannten Bedingungen vorliegt und wenn in dem Land, in das die personenbezogenen Daten übermittelt werden sollen,
(a) ein angemessener Schutz gewährleistet ist.
(b) kein angemessener Schutz gewährleistet ist, wenn eine schriftliche Verpflichtung der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen in der Türkei und im betreffenden ausländischen Land zu einem angemessenen Schutz vorliegt und die Genehmigung des Gremiums vorliegt.
(3) Der Rat bestimmt und gibt die Länder mit angemessenem Schutz bekannt.
(4) Der Rat entscheidet, ob im Ausland ein angemessener Schutz besteht und ob eine solche Übermittlung gemäß Unterabsatz (b) des zweiten Absatzes zulässig ist, indem er Folgendes bewertet und gegebenenfalls die Stellungnahmen der einschlägigen Institutionen und Organisationen einholt:
a) die internationalen Übereinkommen, denen die Türkei beigetreten ist,
b) den Stand der Gegenseitigkeit in Bezug auf die Datenübertragung zwischen dem anfragenden Land und der Türkei,
c) die Art der Daten, den Zweck und die Dauer der Verarbeitung in Bezug auf jeden konkreten, individuellen Fall der Datenübertragung,
ç) die einschlägigen Gesetze und ihre Umsetzung in dem Land, in das die personenbezogenen Daten übermittelt werden sollen,
d) die vom für die Datenverarbeitung Verantwortlichen in dem Land ergriffenen Maßnahmen, in das die personenbezogenen Daten übermittelt werden sollen,
5) Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Übereinkommen dürfen personenbezogene Daten in Fällen, in denen die Interessen der Türkei oder der betroffenen Person ernsthaft geschädigt werden, nur mit der vom Rat nach Einholung der Stellungnahmen der einschlägigen öffentlichen Institutionen und Organisationen erteilten Genehmigung ins Ausland übermittelt werden.
6) Die Bestimmungen anderer Gesetze in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland bleiben vorbehalten.
KAPITEL DREI
Rechte und Pflichten
Informationspflicht des Datenverantwortlichen
ARTIKEL 10 – (1) Zum Zeitpunkt der Erhebung personenbezogener Daten ist der Datenverantwortliche oder die von ihm autorisierte Person verpflichtet, die betroffenen Personen über Folgendes zu informieren:
a) die Identität des Datenverantwortlichen und seines Vertreters, falls vorhanden,
b) den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten;
c) an wen und zu welchen Zwecken die verarbeiteten personenbezogenen Daten übermittelt werden können,
ç) die Methode und Rechtsgrundlage der Erhebung personenbezogener Daten,
d) andere in Artikel 11 genannte Rechte.
Rechte der betroffenen Person
ARTIKEL 11 – (1) Jede Person hat das Recht, vom Datenverantwortlichen Informationen über sie anzufordern;
a) zu erfahren, ob seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden oder nicht,
b) Auskunft darüber zu verlangen, ob seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
c) zu erfahren, zu welchem ​​Zweck seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden und ob diese personenbezogenen
Daten zweckgemäß verwendet werden,
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ç) die Drittparteien zu kennen, an die seine personenbezogenen Daten im In- oder Ausland übermittelt werden,
d) die Berichtigung unvollständiger oder ungenauer Daten, sofern vorhanden, zu verlangen,
e) die Löschung oder Vernichtung seiner personenbezogenen Daten unter den in Artikel 7 genannten Bedingungen zu verlangen,
f) die Meldung der gemäß den Unterabsätzen (d) und (e) durchgeführten Vorgänge an Drittparteien zu verlangen, an die seine personenbezogenen Daten übermittelt wurden,
g) dem Auftreten von Folgen zu Lasten der Person selbst zu widersprechen, indem die ausschließlich durch automatisierte Systeme verarbeiteten Daten analysiert werden,
ÄŸ) Schadensersatz für den Schaden zu verlangen, der durch die unrechtmäßige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten entsteht.
Pflichten in Bezug auf die Datensicherheit
ARTIKEL 12- (1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, um:
a) die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zu verhindern,
b) den unrechtmäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten zu verhindern,
c) den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
(2) Falls die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Verantwortlichen durch eine andere natürliche oder juristische Person erfolgt, ist der Verantwortliche gemeinsam mit diesen Personen für die Durchführung der im ersten Absatz festgelegten Maßnahmen verantwortlich.
(3) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die erforderlichen Prüfungen in seiner eigenen Einrichtung oder Organisation durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes sicherzustellen.
(4) Die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter dürfen die personenbezogenen Daten, von denen sie Kenntnis erlangt haben, nicht entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes an Dritte weitergeben und sie dürfen diese Daten auch nicht für andere Zwecke verwenden als diejenigen, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ende ihrer Amtszeit bestehen.
(5) Falls die verarbeiteten Daten von anderen auf unrechtmäßige Weise erlangt werden, teilt der Verantwortliche der betroffenen Person den Verstoß mit und meldet ihn dem Gremium innerhalb kürzester Zeit. Bei Bedarf kann das Gremium einen solchen Verstoß auf seiner offiziellen Website oder auf jede andere von ihm als angemessen erachtete Weise bekannt geben.
KAPITEL VIER
Antrag, Beschwerde und Register der Verantwortlichen
Antrag an den Verantwortlichen
ARTIKEL 13- (1) Die betroffene Person muss die Anträge im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Gesetzes schriftlich oder auf andere vom Gremium zu bestimmende Weise an den Verantwortlichen stellen.
(2) Der Verantwortliche muss die in dem Antrag enthaltenen Anträge unter Berücksichtigung der Art des Antrags innerhalb kürzester Zeit und spätestens innerhalb von dreißig Tagen und kostenlos bearbeiten. Wenn die Maßnahme jedoch zusätzliche Kosten verursacht, können Gebühren gemäß dem vom Gremium festgelegten Tarif erhoben werden.
(3) Der Verantwortliche muss auf den Antrag reagieren oder ihn zusammen mit berechtigten Gründen ablehnen und der betroffenen Person seine Antwort schriftlich oder auf elektronischem Wege mitteilen. Wird der Antrag angenommen, wird er vom Datenverantwortlichen erfüllt. Wenn der Antrag auf ein Verschulden des Datenverantwortlichen zurückzuführen ist, wird die Gebühr der betroffenen Person zurückerstattet.
Beschwerde beim Gremium
ARTIKEL 14 – (1) Wird der Antrag abgelehnt, die Antwort als unzureichend erachtet oder der Antrag nicht innerhalb der angegebenen Frist beantwortet, kann die betroffene Person innerhalb von dreißig Tagen nach Kenntnisnahme der Antwort des Datenverantwortlichen oder in jedem Fall innerhalb von sechzig Tagen nach dem Antragsdatum Beschwerde beim Gremium einreichen.
(2) Eine Beschwerde kann erst eingereicht werden, wenn die Möglichkeiten zur Abhilfe des Antrags beim Datenverantwortlichen gemäß Artikel 13 ausgeschöpft sind.
(3) Das Recht auf Entschädigung gemäß den allgemeinen Bestimmungen für diejenigen, deren persönliche Rechte verletzt wurden, bleibt vorbehalten.
Verfahren und Grundsätze der Prüfung von Amts wegen (auf eigene Initiative) oder auf Beschwerde
ARTIKEL 15 – (1) Der Ausschuss führt die erforderliche Prüfung der in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten auf Beschwerde oder von Amts wegen durch, wenn er von der mutmaßlichen Verletzung erfahren hat.
(2) Mitteilungen und Beschwerden, die die Bedingungen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 3071 vom 1.11.1984 über die Ausübung des Petitionsrechts nicht erfüllen, werden nicht geprüft.
(3) Mit Ausnahme der Informationen und Dokumente, die den Status eines Staatsgeheimnisses haben, übermittelt der Datenverantwortliche die vom Ausschuss angeforderten Informationen und Dokumente zum Prüfungsgegenstand innerhalb von fünfzehn Tagen und ermöglicht, falls erforderlich, eine Prüfung vor Ort.
(4) Auf Beschwerde prüft der Ausschuss die Anfrage und gibt den betroffenen Personen eine Antwort. Falls innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum der Beschwerde keine Antwort erfolgt, gilt die Anfrage als abgelehnt.
(5) Als Ergebnis der auf Beschwerde oder von Amts wegen durchgeführten Prüfung entscheidet der Rat in Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass ein Verstoß vorliegt, dass die festgestellten Verstöße vom jeweiligen Verantwortlichen behoben werden müssen, und teilt diese Entscheidung den betroffenen Parteien mit. Diese Entscheidung wird umgesetzt
unverzüglich und spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach der Benachrichtigung zu melden.
(6) Als Ergebnis der auf Beschwerde oder von Amts wegen durchgeführten Prüfung erlässt der Rat in Fällen, in denen festgestellt wird, dass der Verstoß weitverbreitet ist, eine Entscheidung zu dieser Angelegenheit und veröffentlicht diese Entscheidung. Vor der Beschlussfassung kann der Rat bei Bedarf auch die Meinungen der betreffenden Institutionen und Organisationen einholen.
(7) Der Rat kann beschließen, die Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland einzustellen, wenn Schäden entstehen, die schwer oder unmöglich zu ersetzen sind, und wenn es sich um einen expliziten Verstoß gegen das Gesetz handelt.
Register der Datenverantwortlichen
ARTIKEL 16 – (1) Unter der Aufsicht des Rates wird das Register der Datenverantwortlichen vom Vorsitz geführt und öffentlich zugänglich gemacht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen sich vor Beginn der Datenverarbeitung im Register der Datenverantwortlichen registrieren. Unter Berücksichtigung der vom Gremium festgelegten objektiven Kriterien wie Art und Menge der verarbeiteten Daten, ob die Datenverarbeitung gesetzlich vorgeschrieben ist oder ob die Daten an Dritte weitergegeben werden, kann das Gremium jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Eintragung in das Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gewähren.
(3) Der Antrag auf Eintragung in das Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen muss mit einer Mitteilung gestellt werden, die Folgendes enthält:
a) Identität und Anschrift des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Vertreters, sofern vorhanden,
b) Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten,
c) Erläuterungen zu den Gruppen von Personen, die Gegenstand der Daten sind, und den Datenkategorien dieser Personen,
ç) Empfänger oder Empfängergruppen, an die die personenbezogenen Daten übermittelt werden können,
d) personenbezogene Daten, die ins Ausland übermittelt werden sollen,
e) Maßnahmen zur Sicherheit personenbezogener Daten,
f) maximale Speicherdauer, die für den Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten erforderlich ist.
(4) Änderungen der gemäß Absatz 3 angegebenen Informationen werden dem Präsidenten unverzüglich mitgeteilt.
(5) Weitere Verfahren und Grundsätze in Bezug auf das Register der Datenverantwortlichen werden durch eine Satzung festgelegt.
KAPITEL FÜNF
Verbrechen und Vergehen
Verbrechen
ARTIKEL 17 – (1) Die Artikel 135 bis 140 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 vom 26.09.2004 gelten für Verbrechen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten.
(2) Wer personenbezogene Daten entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 dieses Gesetzes nicht löscht oder anonymisiert, wird gemäß Artikel 138 des Gesetzes Nr. 5237 bestraft.
Vergehen
ARTIKEL 18 – (1) Für die Zwecke dieses Gesetzes:
a) Wer die in Artikel 10 vorgesehene Informationspflicht nicht erfüllt, muss eine Verwaltungsstrafe von 5.000 bis 100.000 TL zahlen.
b) Wer die in Artikel 12 vorgesehenen Pflichten zur Datensicherheit nicht erfüllt, muss eine Verwaltungsstrafe von 15.000 bis 1.000.000 TL zahlen.
c) Wer die gemäß Artikel 15 vom Vorstand erlassenen Entscheidungen nicht erfüllt, muss eine Verwaltungsstrafe von 25.000 bis 1.000.000 TL zahlen.
ç) Wer den in Artikel 16 vorgesehenen Pflichten zur Registrierung im Register der Datenverwalter und zur Benachrichtigung zuwiderhandelt, muss eine Verwaltungsstrafe von 20.000 bis 1.000.000 TL zahlen.
(2) Die in diesem Artikel vorgesehenen Verwaltungsstrafen werden gegen die natürlichen Personen und die juristischen Personen des Privatrechts verhängt, die die Datenverantwortlichen sind.
(3) Falls die im ersten Absatz aufgeführten Handlungen in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen sowie in öffentlichen Berufsorganisationen begangen werden, werden die Disziplinarbestimmungen auf die Beamten und anderen öffentlichen Angestellten angewendet, die in den betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Organisationen sowie in öffentlichen Berufsorganisationen beschäftigt sind, und zwar nach Mitteilung des Vorstands, und das Ergebnis wird dem Vorstand mitgeteilt.
KAPITEL SECHS
Die Datenschutzbehörde und ihre Organisation
Die Datenschutzbehörde
ARTIKEL 19 – (1) Die Datenschutzbehörde, eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit administrativer und finanzieller Autonomie, wurde eingerichtet, um die ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Die Behörde ist dem vom Präsidenten der Republik ernannten Minister unterstellt.
(3) Der Hauptsitz der Behörde befindet sich in Ankara.
(4) Die Behörde besteht aus dem Vorstand und dem Präsidium. Entscheidungsgremium der Behörde ist der Vorstand.
Aufgaben der Behörde
ARTIKEL 20 - (1) Die Aufgaben der Behörde sind wie folgt:
(a) die neuesten Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis zu verfolgen, Bewertungen und Empfehlungen abzugeben, Forschungen und Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, innerhalb ihres Aufgabenbereichs.
(b) mit öffentlichen Einrichtungen und Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, professionellen
Verbände oder Universitäten in seinem Aufgabenbereich, falls erforderlich.
(c) die neuesten internationalen Entwicklungen im Bereich personenbezogener Daten zu verfolgen und zu bewerten und in seinem Aufgabenbereich mit internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten und an den Sitzungen teilzunehmen
(ç) den jährlichen Tätigkeitsbericht an das Präsidium der Republik Türkei und den Untersuchungsausschuss für Menschenrechte der Großen Nationalversammlung der Türkei zu übermitteln.
(d) andere gesetzlich vorgesehene Aufgaben zu erfüllen.
Datenschutzausschuss
ARTIKEL 21 – (1) Der Ausschuss erfüllt und übt die ihm nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und Befugnisse unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Kein Gremium, keine Behörde, kein Amt und keine Person darf dem Ausschuss in Angelegenheiten, die in seinen Aufgaben- und Befugnisbereich fallen, Anordnungen und Anweisungen, Empfehlungen oder Vorschläge erteilen.
(2) Der Ausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Fünf Mitglieder des Ausschusses werden von der Großen Nationalversammlung der Türkei gewählt; vier Mitglieder werden vom Präsidenten der Republik Türkei gewählt.
(3) Um Mitglied des Vorstands zu werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Kenntnisse und Erfahrungen in den Aufgabenbereichen der Behörde.
b) die erforderlichen Qualifikationen gemäß den Punkten (1), (4), (5), (6) und (7) des Unterabsatzes (A) des ersten Absatzes von Artikel 48 des Beamtengesetzes Nr. 657 vom 14.07.1965.
c) Keine Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
ç) Ein Bachelor-Studium mit einer Studiendauer von mindestens vier Jahren.
d) (Aufgehoben: 02.07.2018 – Gesetzesdekret – Artikel 703/163)
(4) (Veraltet: 02.07.2018 – Gesetzesdekret – Artikel 703/163)
(5) Die Große Nationalversammlung der Türkei wählt die Vorstandsmitglieder nach folgendem Verfahren:
a) Es werden doppelt so viele Personen wie die im Verhältnis zur Zahl der Abgeordneten der politischen Parteigruppen zu bestimmende Mitgliederzahl zur Wahl nominiert und die Vorstandsmitglieder werden vom Plenum der Großen Nationalversammlung der Türkei aus diesen Kandidaten auf der Grundlage der jeder politischen Partei zugeteilten Abgeordnetenzahl gewählt. Es finden jedoch keine Verhandlungen statt und es wird in den politischen Parteigruppen keine Entscheidung darüber getroffen, wen bei den Wahlen in der Großen Nationalversammlung der Türkei zu wählen ist.
b) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt innerhalb von zehn Tagen nach der Nominierung und Bekanntgabe der Kandidaten. Die einheitlichen Wahllisten für die von den politischen Parteigruppen nominierten Kandidaten werden in einer separaten Liste herausgegeben. Die Stimmen werden abgegeben, indem die jeweilige Stelle neben den Namen der Kandidaten markiert wird. Stimmen, die mehr als die Anzahl der Mitglieder betragen, die aus der gemäß Absatz 2 ermittelten Quote der politischen Parteigruppen in den Vorstand gewählt werden sollen, gelten als ungültig.
c) Sofern das Quorum der Entscheidung sichergestellt ist, gelten die Kandidaten als gewählt, die die meisten Stimmen für die Anzahl der offenen Stellen haben.
ç) Die Wahl zur Erneuerung der Mitglieder findet zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit statt; sollte aus irgendeinem Grund eine Stelle in den Mitgliedspositionen frei werden, findet innerhalb eines Monats ab dem Datum der Vakanz eine Wahl statt; oder wenn das Datum der Vakanz mit der Pause der Großen Nationalversammlung der Türkei zusammenfällt, findet die Wahl innerhalb eines Monats nach dem Ende der Pause nach demselben Verfahren statt. Bei diesen Wahlen erfolgt die Zuteilung der vakanten Mitgliedschaftspositionen an die politischen Parteigruppen unter Berücksichtigung der Anzahl der gewählten Mitglieder aus den Quoten der politischen Parteigruppen bei der ersten Wahl und der aktuellen Anteile der politischen Parteigruppen.
(6) 45 Tage vor Ablauf der Amtszeit oder im Falle des Ablaufs der Amtszeit der vom Präsidenten der Republik Türkei gewählten Mitglieder aus irgendeinem Grund (…) (1) benachrichtigt die Behörde das Präsidium der Republik Türkei innerhalb von 15 Tagen über die Situation (…). Eine Neuwahl findet einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Mitglieder statt. Sollte es vor Ablauf der Amtszeit zu einer Vakanz dieser Mitgliedschaften kommen, findet innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung eine Wahl statt.(1)
(7) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden des Vorstands. Der Vorsitzende des Vorstands ist zugleich Präsident der Behörde.
(8) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Mitglieder können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden. Die Person, die für die Position des Mitglieds gewählt wird, dessen Posten aus irgendeinem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit endet, übernimmt die verbleibende Amtszeit.
(9) Die Mitglieder des Vorstands legen vor dem Ersten Präsidium des Kassationsgerichts den folgenden Eid ab: „Ich schwöre feierlich bei meiner Ehre und Würde, dass ich meine Pflichten mit absoluter Unparteilichkeit erfüllen werde,
Richtigkeit, Fairness und Gerechtigkeitssinn im Einklang mit der Verfassung und den einschlägigen Gesetzen." Die Beantragung eines Eides beim Kassationsgericht gilt als eine der dringendsten Angelegenheiten.
(10) Sofern nicht durch ein spezielles Gesetz vorgesehen, dürfen die Mitglieder keine öffentlichen oder privaten Aufgaben übernehmen, die nicht mit der Ausübung ihrer offiziellen Pflichten im Rat zusammenhängen; sie dürfen nicht als Führungskräfte in Verbänden, Stiftungen, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen tätig sein; sie dürfen keine kommerziellen Aktivitäten ausüben, dürfen keine selbständige Tätigkeit ausüben und dürfen nicht als Schiedsrichter und Sachverständige auftreten. Die Mitglieder des Rates dürfen jedoch wissenschaftliche Veröffentlichungen erstellen, Vorträge halten und Konferenzen besuchen, sofern dies ihre Hauptaufgaben nicht behindert, und dürfen Urheberrechte und damit verbundene Gebühren erhalten.
(11) Untersuchungen zu den Behauptungen über die Verbrechen, die die Mitglieder im Zusammenhang mit ihren Pflichten angeblich begangen haben, werden gemäß dem Gesetz Nr. 4483 vom 2.12.1999 über die Beurteilung von Beamten und anderen öffentlichen Angestellten durchgeführt, und die Genehmigung für die Untersuchung wird vom Präsidenten des Rates erteilt.Türkiye.(1)
(12) Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 657 gelten für Disziplinaruntersuchungen und Strafverfolgungen gegen Mitglieder des Gremiums.
(13) Mitglieder dürfen vor Ablauf ihrer Amtszeit aus keinem Grund ihres Amtes enthoben werden. Mitglieder des Gremiums können jedoch durch Beschluss des Gremiums ihres Amtes enthoben werden, wenn:
a) sich nachträglich herausstellt, dass sie die für ihre Wahl erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen,
b) die Verurteilung wegen der von ihnen im Zusammenhang mit ihren Pflichten begangenen Straftaten rechtskräftig ist,
c) durch ein Gutachten der medizinischen Kommission festgestellt wird, dass sie ihre Pflichten nicht erfüllen können,
ç) festgestellt wird, dass sie innerhalb eines Jahres fünfzehn aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt dreißig Tage ohne rechtmäßige Erlaubnis und Entschuldigung der Arbeit ferngeblieben sind.
d) festgestellt wird, dass sie drei Vorstandssitzungen in einem Monat und zehn Vorstandssitzungen in einem Jahr ohne Erlaubnis und Entschuldigung nicht besuchen.
(14) Diejenigen, die als Mitglieder des Vorstands ernannt werden, werden während ihrer Amtszeit im Vorstand von ihren vorherigen Posten entfernt. Unter der Voraussetzung, dass sie die Anforderungen für eine Anstellung als Beamte nicht verfehlen, werden diejenigen, die während ihrer Dienstzeit als Vorstandsmitglieder eingesetzt werden, innerhalb eines Monats auf Posten ernannt, die ihren übertragenen Positionen und Titeln angemessen sind, falls ihre Amtszeit endet oder sie ihren Rücktrittswunsch äußern und innerhalb von dreißig Tagen einen entsprechenden Antrag bei ihrer früheren Institution einreichen. Bis zur Ernennung zahlt die Behörde weiterhin alle ihnen zustehenden Zahlungen. Bis sie einen anderen Posten oder eine andere Beschäftigung annehmen, zahlt die Behörde weiterhin die Zahlungen an diejenigen, die als Vorstandsmitglieder ernannt werden, obwohl sie keine Beamten sind und deren Amtszeit wie oben angegeben endete; und die in diesem Rahmen zu leistenden Zahlungen dürfen drei Monate nicht überschreiten. In Bezug auf persönliche und andere Rechte gilt die bei der Behörde verbrachte Zeit als bei den vorherigen Institutionen oder Organisationen verbracht.
Pflichten und Befugnisse des Gremiums
ARTIKEL 22 – (1) Die Pflichten und Befugnisse des Gremiums sind wie folgt:
a) Sicherstellung, dass die personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den Grundrechten und -freiheiten verarbeitet werden.
b) Abschluss der Beschwerden von Personen, die behaupten, dass ihre Rechte in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten verletzt wurden.
c) Überprüfung, ob die personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den Gesetzen verarbeitet werden, auf Beschwerde oder von Amts wegen, wenn das Gremium von der mutmaßlichen Verletzung erfährt, und Ergreifen von vorübergehenden Maßnahmen, falls erforderlich.
ç) Festlegung der angemessenen Maßnahmen, die für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erforderlich sind.
d) Sicherstellung der Führung des Registers der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen.
e) Durchführung von Regulierungsmaßnahmen in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich des Gremiums und die Tätigkeit der Behörde betreffen.
f) Durchführung von Regulierungsmaßnahmen zur Bestimmung der Pflichten in Bezug auf die Datensicherheit
g) Durchführung von Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf die Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Datenverwalters und seines Vertreters.
ÄŸ) Entscheidung über die Verhängung von Verwaltungssanktionen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind.
h) Abgabe einer Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen, die von anderen Institutionen oder Organisationen ausgearbeitet wurden und Bestimmungen zu personenbezogenen Daten enthalten.
ı) Abschluss des strategischen Plans der Behörde; Bestimmung des Zwecks, der Ziele, der Servicequalitätsstandards und der Leistungskriterien der Behörde.
i) Erörterung und Entscheidung über den strategischen Plan und den Haushaltsvorschlag der Behörde, die in Übereinstimmung mit ihren Zwecken und Zielen ausgearbeitet wurden.
j) Genehmigung und Veröffentlichung der Berichtsentwürfe über die Leistung, die finanzielle Lage, die jährlichen Aktivitäten und andere mit der Behörde verbundene Angelegenheiten.
k) Durchführung von
Empfehlungen zum Kauf, Verkauf und zur Vermietung von Immobilien beraten und beschließen.
l) andere gesetzlich vorgesehene Aufgaben ausführen.
Arbeitsgrundsätze des Vorstands
ARTIKEL 23 - (1) Der Präsident bestimmt die Termine und die Tagesordnung der Sitzungen. Der Präsident kann den Vorstand bei Bedarf zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.
(2) Der Vorstand tritt mit mindestens sechs Mitgliedern zusammen, einschließlich des Präsidenten, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Gesamtmitgliederzahl. Vorstandsmitglieder dürfen sich nicht enthalten.
(3) Mitglieder dürfen nicht an Sitzungen teilnehmen und abstimmen, die Angelegenheiten betreffen, die sie selbst, ihre Blutsverwandten bis zum dritten Grad und Schwägerverwandten bis zum zweiten Grad, ihre Adoptivkinder und ihre Ehepartner betreffen, auch wenn die Ehe beendet ist.
(4) Vorstandsmitglieder dürfen die Geheimnisse, die sie während ihrer Arbeit über die betreffenden Personen und Drittparteien erfahren haben, niemandem außer gesetzlich autorisierten Stellen offenlegen und diese Geheimnisse auch nicht zu ihrem eigenen Vorteil nutzen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ende ihrer Amtszeit bestehen.
(5) Die im Vorstand diskutierten Themen werden im Protokoll festgehalten. Die Entscheidungen und die Gründe für die Gegenstimme, falls vorhanden, werden spätestens innerhalb von 15 Tagen niedergeschrieben. Der Vorstand gibt die Entscheidungen der Öffentlichkeit bekannt, wenn er dies für notwendig erachtet.
(6) Sofern nicht anders vereinbart, sind die Debatten bei den Vorstandssitzungen vertraulich.
(7) Die Arbeitsabläufe und Grundsätze des Vorstands sowie das Verfahren zum Niederschreiben der Entscheidungen und anderer Themen werden durch eine Satzung geregelt.
Der Präsident
ARTIKEL 24 - (1) Der Präsident, der der ranghöchste Beamte der Behörde ist, organisiert und leitet als Leiter sowohl der Behörde als auch des Vorstands die Dienste der Behörde in Übereinstimmung mit den Gesetzen, dem Zweck und den Richtlinien der Behörde, dem strategischen Plan, den Leistungskriterien und den Servicequalitätsstandards und sorgt für die Koordination zwischen den Serviceeinheiten.
(2) Der Präsident ist für die allgemeine Verwaltung und Vertretung der Behörde verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet die Pflichten und Befugnisse in Bezug auf die Regulierung, Durchführung, Kontrolle und Bewertung der Arbeit der Behörde sowie deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit, wenn nötig.
(3) Die Pflichten des Präsidenten sind wie folgt:
a) Vorsitz bei den Sitzungen des Vorstands.
b) Sicherstellung der Bekanntgabe und öffentlichen Bekanntgabe von Vorstandsentscheidungen, wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet, sowie Überwachung ihrer Umsetzung.
c) Ernennung des Vizepräsidenten, der Abteilungsleiter und des Personals der Behörde.
ç) Fertigstellung der von den Serviceeinheiten übermittelten Empfehlungen und Vorlage an den Vorstand.
d) Sicherstellung der Umsetzung des strategischen Plans und Festlegung der Personal- und Arbeitsrichtlinien im Einklang mit den Servicequalitätsstandards.
e) Vorbereitung des Jahresbudgets und der Finanztabellen der Behörde im Einklang mit den festgelegten Strategien, jährlichen Zwecken und Zielen.
f) Sicherstellung der Koordination zwischen dem Vorstand und den Serviceeinheiten, damit diese kohärent, effizient, diszipliniert und geordnet arbeiten.
g) Pflege der Beziehungen der Behörde zu anderen Institutionen.
ÄŸ) den Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Personals festzulegen, das befugt ist, im Namen des Präsidenten zu unterzeichnen.
h) andere Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der Behörde zu erfüllen
(4) Der Zweite Präsident ist berechtigt, in Abwesenheit des Präsidenten in dessen Namen zu handeln.
Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums
ARTIKEL 25 – (1) Das Präsidium besteht aus einem Vizepräsidenten und Serviceeinheiten. Das Präsidium erfüllt die in Absatz 4 aufgeführten Aufgaben durch die Serviceeinheiten, die als Abteilungen organisiert sind. Die Anzahl der Abteilungen darf nicht mehr als sieben betragen.
(2) Ein Vizepräsident wird vom Präsidenten ernannt, um ihn bei seinen Verwaltungsaufgaben zu unterstützen.
(3) Der Vizepräsident und die Abteilungsleiter werden vom Präsidenten aus Personen ernannt, die einen Bachelor-Abschluss von mindestens 4 Jahren haben und mindestens zehn Jahre in öffentlichen Einrichtungen tätig waren.
(4) Die Aufgaben des Präsidiums sind wie folgt:
a) Führung des Registers der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen.
b) Durchführung von Büroarbeiten für die Behörde und den Vorstand.
c) Vertretung der Behörde durch Rechtsanwälte in Verfahren und Vollstreckungsverfahren, an denen die Behörde beteiligt ist; Begleitung solcher Verfahren oder deren Begleitung und Durchführung von Rechtsdienstleistungen.
ç) Durchführung von Personaldienstleistungen für die Vorstandsmitglieder und das Personal der Behörde.
d) Erfüllung der in Gesetzen genannten Aufgaben in Bezug auf Finanzdienstleistungen und Strategieentwicklungseinheiten.
e) Sicherstellung der Einrichtung und Nutzung der Informationssysteme zur Durchführung der Tätigkeiten der Behörde.
f) Erstellung von Berichten über die jährlichen Aktivitäten der Behörde oder über andere als notwendig erachtete Themen und deren Vorlage an die
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der Vorstand.
g) den strategischen Plan der Behörde zu entwerfen.
ÄŸ) die Personalpolitik der Behörde festzulegen, die Ausbildungs- und Karrierepläne für das Personal vorzubereiten und umzusetzen.
h) die Ernennung, Versetzung, Disziplinarmaßnahmen, Leistungsfestsetzung, Beförderung, Pensionierung und andere ähnliche Verfahren in Bezug auf das Personal durchzuführen.
ı) die ethischen Grundsätze für das Personal festzulegen und die notwendige Ausbildung bereitzustellen.
i) die Dienstleistungen in Bezug auf Einkauf, Leasing, Wartung, Reparatur, Bau, Archivierung, Gesundheits- und Sozialfragen und ähnliches im Rahmen des Gesetzes Nr. 5018 über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen vom 10.12.2003 auszuführen.
j) Aufzeichnungen über die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte der Behörde zu führen.
k) andere vom Vorstand oder dem Präsidenten übertragene Aufgaben zu erfüllen.
(5) Die Dienststellen und ihre Arbeitsabläufe und -grundsätze werden durch eine Satzung festgelegt, die vom Präsidenten der Republik Türkei in Übereinstimmung mit dem im Gesetz festgelegten Tätigkeitsbereich, den Aufgaben und Befugnissen auf Vorschlag der Behörde in Kraft gesetzt wird.
Die Experten für den Schutz personenbezogener Daten und die Assistenzexperten
ARTIKEL 26 – (1) Die Experten für den Schutz personenbezogener Daten und die Assistenzexperten können von der Behörde eingestellt werden. Die Experten und Assistenzexperten, die im Rahmen des Zusatzartikels 41 des Gesetzes Nr. 657 als Experten für den Schutz personenbezogener Daten ernannt werden, erhalten einmalig eine zusätzliche Gehaltsstufe.
Bestimmungen zu Personal und Personalrechten
ARTIKEL 27 – (1) Das Personal der Behörde unterliegt dem Gesetz Nr. 657, mit Ausnahme der durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten.
(2) Leiter und Mitglieder des Vorstands sowie das Personal der Behörde erhalten im Rahmen der finanziellen und sozialen Rechte gemäß Zusatzartikel 11 des Gesetzesdekrets Nr. 375 vom 27.06.1989 im Rahmen derselben geltenden Verfahren und Grundsätze die Vergütungen, die dem bisherigen Personal zu zahlen sind. Unter den Vergütungen, die dem bisherigen Personal gezahlt werden, sind auch diejenigen, die von Steuern und anderen gesetzlichen Abzügen befreit sind, gemäß dem Gesetz von Steuern und Abzügen befreit.
(3) Leiter und Mitglieder des Vorstands sowie das Personal der Behörde unterliegen dem Unterabsatz (c) des ersten Absatzes von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 5510 über die Sozialversicherung und die allgemeine Krankenversicherung vom 31.05.2006. Leiter und Mitglieder des Vorstands sowie das Personal der Behörde werden in Bezug auf die Rentenansprüche dem bisherigen Personal gleichgestellt. Bei den Mitarbeitern, die als Leiter und Vorstandsmitglieder ernannt wurden, als sie gemäß Unterabsatz (c) des ersten Absatzes von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 5510 versichert waren, werden die Amtszeiten in diesen Ämtern bei der Feststellung erworbener Rechte, Renten, Dienstgrade und Stufen derjenigen berücksichtigt, deren Amtszeit endet oder die ihren Rücktrittswunsch bekunden. Die jeweilige Amtszeit derjenigen, die während ihrer Dienstzeit in den Geltungsbereich des vorläufigen Artikels 4 des Gesetzes Nr. 5510 fallen, gilt als der Zeitraum, für den eine Positions- und Vertretungsentschädigung gezahlt werden muss. Die Entlassung derjenigen aus früheren Institutionen und Organisationen, die als Leiter und Vorstandsmitglieder ernannt wurden, als sie gemäß Unterabsatz (a) des ersten Absatzes von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 5510 versichert waren, führt nicht zum Erhalt einer Abfindung oder Abfindung. In einem solchen Fall wird die Amtszeit, die für eine Abfindung oder Abfindung infrage kommt, zu den Dienstzeiten als Leiter und Vorstandsmitglied hinzugerechnet und als Zeitraum akzeptiert, für den eine Ruhestandsprämie gezahlt wird.
(4) Beamte, die in der Zentralregierung angegliederten öffentlichen Verwaltung, in Sozialversicherungseinrichtungen, in lokalen Verwaltungen, in den lokalen Verwaltungen angegliederten Verwaltungen, in lokalen Verwaltungsverbänden, in Unternehmen mit Umlauffonds, in durch Gesetz geschaffenen Fonds, in öffentlichen Einrichtungen, in Organisationen, deren Kapital zu mehr als 50 % in öffentlichem Besitz ist, in öffentlichen Wirtschaftsunternehmen, in staatlichen Wirtschaftsunternehmen und in diesen angegliederten Verbänden und Einrichtungen arbeiten, sowie andere öffentliche Beamte können mit Zustimmung ihrer eigenen Institution an die Behörde abgeordnet werden; Richter und Staatsanwälte können mit ihrer Zustimmung abgeordnet werden, vorausgesetzt, dass ihre Gehälter, Zulagen, etwaige Erhöhungen, Entschädigungen und andere soziale und finanzielle Rechte und Beihilfen von ihrer eigenen Institution gezahlt werden. Diesbezügliche Anfragen der Behörde werden vorrangig von den betreffenden Institutionen und Organisationen bearbeitet. Entsprechend abgeordnetes Personal gilt als bezahlt beurlaubt. Während dieses Urlaubs bleiben die Rechte des Personals und seine Verbindung zum öffentlichen Dienst erhalten; dieser Urlaubszeitraum wird bei Beförderungen und Ruhestand berücksichtigt; die Beförderung erfolgt zu gegebener Zeit, ohne dass weitere Maßnahmen erforderlich sind. Die Zeit, die die nach diesem Artikel eingesetzten Personen bei der Behörde verbringen, gilt als in ihren eigenen Einrichtungen verbracht. Anzahl der pro
Die Anzahl der entsprechend zugewiesenen Mitarbeiter darf zehn Prozent der Gesamtzahl der Stellen für Experten für den Schutz personenbezogener Daten und Assistenzexperten für den Schutz personenbezogener Daten nicht überschreiten, und die Dauer der Zuweisung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Falls erforderlich, kann diese Dauer jedoch um jeweils ein Jahr verlängert werden.
(5) Titel und Anzahl der Stellen des in der Behörde zu beschäftigenden Personals sind in der beigefügten Tabelle (I) aufgeführt. Änderungen der Titel und Besoldungsgruppen, die Hinzufügung neuer Titel und die Aufhebung freier Stellen erfolgen auf Beschluss des Vorstands, vorausgesetzt, dass die Gesamtzahl der Stellen dadurch nicht überschritten wird, und sind auf die Titel in den beigefügten Tabellen des Gesetzesdekrets Nr. 190 über die allgemeinen Stellen und Verfahren vom 13.12.1983 beschränkt.
KAPITEL SIEBEN
Verschiedenes
Ausnahmen
ARTIKEL 28 (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden in folgenden Fällen keine Anwendung:
a) personenbezogene Daten werden von natürlichen Personen im Rahmen rein persönlicher Aktivitäten der betroffenen Person oder von mit ihr in derselben Wohnung lebenden Familienmitgliedern verarbeitet, vorausgesetzt, dass sie nicht an Dritte weitergegeben werden und die Verpflichtungen zur Datensicherheit eingehalten werden.
b) personenbezogene Daten werden für amtliche Statistiken verarbeitet und vorausgesetzt, dass sie für Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik anonymisiert werden.
(c) personenbezogene Daten werden für künstlerische, historische, literarische oder wissenschaftliche Zwecke oder im Rahmen der Meinungsfreiheit verarbeitet, vorausgesetzt, dass die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die wirtschaftliche Sicherheit, das Recht auf Privatsphäre oder persönliche Rechte nicht verletzt werden oder der Vorgang kein Verbrechen darstellt.
(ç) Personenbezogene Daten werden im Rahmen von Präventions-, Schutz- und Aufklärungstätigkeiten verarbeitet, die von öffentlichen Einrichtungen und Organisationen durchgeführt werden, die dazu gesetzlich ermächtigt und beauftragt sind, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die wirtschaftliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.
(d) Personenbezogene Daten werden von Justizbehörden oder Vollstreckungsbehörden im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Vollstreckungsverfahren verarbeitet.
(2) Sofern dies im Einklang mit dem Zweck und den Grundprinzipien dieses Gesetzes steht, gelten Artikel 10 über die Informationspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, Artikel 11 über die Rechte der betroffenen Person, mit Ausnahme des Rechts auf Schadensersatz, und Artikel 16 über die Pflicht zur Registrierung im Register der für die Verarbeitung Verantwortlichen in den folgenden Fällen nicht, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten:
a) zur Verhinderung der Begehung einer Straftat oder zur Aufklärung von Straftaten erforderlich ist.
b) an Daten durchgeführt wird, die die betroffene Person selbst öffentlich gemacht hat.
c) ist für die Erfüllung von Aufsichts- oder Regulierungspflichten und disziplinarischen Ermittlungen und Strafverfolgungen durch die beauftragten und autorisierten öffentlichen Einrichtungen und Organisationen und durch öffentliche Berufsorganisationen gemäß der ihnen gesetzlich übertragenen Befugnis erforderlich,
ç) ist für den Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Staates in Bezug auf Haushalts-, Steuer- und Finanzfragen erforderlich.
Der Haushalt und die Einnahmen der Behörde
ARTIKEL 29 – (1) Der Haushalt der Behörde wird gemäß den im Gesetz Nr. 5018 vorgesehenen Verfahren und Grundsätzen erstellt und verabschiedet.
(2) Die Einnahmen der Behörde sind wie folgt:
a) Zuschüsse des Finanzministeriums aus dem allgemeinen Haushalt.
b) Die Einnahmen aus dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen der Behörde.
c) Erhaltene Spenden und Zuschüsse.
ç) Die Einnahmen aus der Verwendung der Einnahmen.
d) Sonstige Einnahmen.
Geänderte und hinzugefügte Bestimmungen
ARTIKEL 30 – (Bezieht sich auf Gesetz Nr. 5018 vom 10.12.2003 und ist darin eingefügt)
(2) – (5) – (Bezieht sich auf Gesetz Nr. 5237 vom 26.9.2004 und ist darin eingefügt)
(6) (Bezieht sich auf Gesetz Nr. 3359 vom 7.5.1987 und ist darin eingefügt)
(7) (Bezieht sich auf – Organisation und Verantwortlichkeiten des Gesundheitsministeriums und seiner angeschlossenen Institutionen – Gesetzesdekret Nr. 663 vom 11.10.2011 und hier eingefügt)
Satzung
ARTIKEL 31 – (1) Satzungen zur Umsetzung dieses Gesetzes werden von der Behörde in Kraft gesetzt.
Übergangsbestimmungen
ÜBERGANGSARTIKEL 1- (1) Die Mitglieder des Vorstands werden gewählt und die Organisationsstruktur des Präsidiums wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Veröffentlichungsdatum dieses Gesetzes gemäß dem in Artikel 21 festgelegten Verfahren festgelegt.
(2) Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sind verpflichtet, sich innerhalb der vom Vorstand festgelegten und bekannt gegebenen Frist im Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu registrieren.
(3) Die vor dem Veröffentlichungsdatum dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten werden innerhalb von zwei Jahren ab dem Veröffentlichungsdatum mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang gebracht. Die personenbezogenen Daten, die nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, werden unverzüglich gelöscht.
sed, vernichtet oder anonymisiert. Allerdings gelten vor dem Veröffentlichungsdatum dieses Gesetzes ordnungsgemäß erteilte Zustimmungen als mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar, sofern nicht innerhalb eines Jahres eine gegenteilige Absichtserklärung abgegeben wird.
(4) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen treten innerhalb eines Jahres ab dem Veröffentlichungsdatum dieses Gesetzes in Kraft.
(5) Ein hochrangiger Exekutivbeamter, der die Koordinierung hinsichtlich der Umsetzung des Gesetzes in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen sicherstellt, wird ernannt und dem Präsidentenamt innerhalb eines Jahres ab dem Veröffentlichungsdatum dieses Gesetzes mitgeteilt.
(6) Die Amtszeit des ersten gewählten Präsidenten, des zweiten Präsidenten und zweier per Stimmzettel bestimmter Mitglieder beträgt sechs Jahre; für die übrigen fünf Mitglieder beträgt diese Amtszeit vier Jahre.
(7) Bis zur Zuteilung des Haushalts der Behörde:
a) Die Ausgaben der Behörde werden aus dem Haushalt des Büros des Premierministers erstattet.
b) Alle notwendigen Unterstützungsleistungen wie Räumlichkeiten, Ausrüstung, Einrichtung und Hardware werden vom Büro des Premierministers bereitgestellt, damit die Behörde ihre Aufgaben erfüllen kann.
(8) Die Bürodienstleistungen der Behörde werden vom Büro des Premierministers erbracht, bis die Serviceeinheiten der Behörde voll funktionsfähig sind.
VORLÄUFIGER ARTIKEL 2 – (Hinzugefügt: 28.11.2017 – Artikel 7061/120)
(1) Diejenigen, die einen 4-jährigen Studiengang an Fakultäten für Politikwissenschaften, Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften, Fakultät für Recht und Betriebswirtschaft oder den Abteilungen für Elektronik oder Elektro- und Elektroniktechnik, Elektronik- und Kommunikationstechnik, Computertechnik, Informationssystemtechnik der Fakultät für Ingenieurwissenschaften in der Türkei oder im Ausland abgeschlossen haben und deren Akkreditierung vom Rat für Hochschulbildung anerkannt wurde; und die ohne Jahresurlaub seit mehr als zwei Jahren in den in Unterabsatz (11) von Absatz (A) von Artikel 36 „Allgemeine Bestimmungen“ des Gesetzes Nr. 657 genannten Positionen tätig waren, die einen beruflichen Eignungstest und eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie Dozenten erfordern, die mindestens 70 Punkte bei einem Fremdsprachen-Einstufungstest erreicht haben und jünger als 40 Jahre sind, können als Datenschutzexperte eingesetzt werden. Die Anzahl der in dieser Hinsicht einzusetzenden Mitarbeiter darf fünfzehn nicht überschreiten.
Inkrafttreten
ARTIKEL 32 – (1) Für die Zwecke dieses Gesetzes:
a) treten die Artikel 8, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 sechs Monate nach dem Datum seiner Veröffentlichung in Kraft.
b) Andere Artikel treten am Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Durchsetzung
ARTIKEL 33 – (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Ministerrat durchgesetzt.
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